Der Vermittlungsausschuss hat am 23. September 2026 eine Einigung erzielt. Anerkannte gewerbliche Beratungsstellen bleiben einbezogen, doch Entgeltregelung, Finanzierung und Qualitätsstandards werfen neue Fragen auf.
„Eine kostenfreie Grundversorgung ist richtig. Sie darf aber nicht zum Berufsverbot durch die Hintertür für qualifizierte gewerbliche Schuldnerberater werden.“
Heute berät der Vermittlungsausschuss über das Schuldnerberatungsdienstegesetz. Das klingt zunächst nach einem sehr speziellen Gesetzgebungsverfahren. Für überschuldete Menschen geht es jedoch um eine ganz praktische Frage: Bekommen sie künftig frühzeitig qualifizierte Hilfe – oder nur einen Anspruch, der im Alltag an Wartelisten, Zuständigkeiten und fehlender Finanzierung scheitert?
Das Ziel des Gesetzes ist richtig. Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten sollen Zugang zu unabhängiger Schuldnerberatung erhalten. Dieser Zugang muss aber mehr sein als eine Formulierung im Gesetzblatt.
Ebenso wichtig ist eine klare Abgrenzung: Eine staatlich abgesicherte kostenfreie Grundversorgung darf qualifizierte unabhängige gewerbliche Schuldnerberatung nicht verdrängen. Beides wird gebraucht.
Aktualisierung vom 24. September 2026: Einigung mit neuen Widersprüchen
Der Vermittlungsausschuss hat am 23. September 2026 eine Beschlussempfehlung zum Schuldnerberatungsdienstegesetz vorgelegt. Die Paragrafen 1 bis 5 sollen vollständig neu gefasst werden. Dabei handelt es sich noch nicht um das endgültige Gesetz: Bundestag und Bundesrat müssen dem Vermittlungsergebnis noch zustimmen.
Positiv ist, dass anerkannte gewerbliche Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Durch den Verweis auf Paragraf 3 des Überschuldungsstatistikgesetzes werden auch gewerbliche Anbieter einbezogen, sofern sie als geeignete Stelle nach Paragraf 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind. Ein vollständiges Berufsverbot für qualifizierte gewerbliche Beratung enthält die Empfehlung damit nicht.
Entwarnung kann trotzdem nicht gegeben werden. Der bisher vom Bundestag beschlossene Grundsatz, Schuldnerberatung kostenlos anzubieten und Entgelte nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zuzulassen, wurde gestrichen. Nach der neuen Fassung dürfen Beratungsstellen Entgelte erheben. Diese dürfen Verbraucher nicht unangemessen belasten und nicht der Gewinnerzielung dienen. Für anerkannte gewerbliche Beratungsstellen entsteht dadurch ein erheblicher Widerspruch: Das Gesetz bezieht sie ausdrücklich ein, lässt aber offen, wie sie ihre Arbeit wirtschaftlich und mit einer angemessenen Unternehmervergütung erbringen sollen.
Auch die Finanzierung bleibt ungelöst. Die Empfehlung enthält weder eine verlässliche öffentliche Finanzierung noch einen konkreten Ausbauplan. Gleichzeitig entfallen die bislang vorgesehenen bundeseinheitlichen Anforderungen an Fachkenntnisse, Wissen und Sachverstand. Organisation, Anforderungen und Anerkennung können künftig durch Landesrecht geregelt werden. Damit drohen unterschiedliche Qualitäts- und Zugangsstandards von Bundesland zu Bundesland.
Meine Position bleibt deshalb eindeutig: Menschen, die sich Beratung nicht leisten können, brauchen eine öffentlich finanzierte kostenfreie Grundversorgung. Gleichzeitig müssen Verbraucher weiterhin eine qualifizierte unabhängige gewerbliche Beratung mit transparenten Kosten wählen können. Anerkannte gewerbliche Anbieter dürfen weder ausgeschlossen noch durch wirtschaftlich widersprüchliche Vorgaben faktisch vom Markt gedrängt werden. Bundestag und Bundesrat sollten diese offenen Fragen vor der endgültigen Verabschiedung klären.
Ein wichtiger Schritt – mit einer offenen Kernfrage
Der Gesetzentwurf setzt Vorgaben der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie um. Die Länder sollen die Verfügbarkeit unabhängiger Schuldnerberatungsdienste sicherstellen. Nach dem Bundestagsbeschluss soll die Beratung kostenlos angeboten werden; Entgelte sollen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich sein.
Das ist ein wichtiger Fortschritt. Schuldnerberatung darf nicht davon abhängen, ob jemand Bürgergeld bezieht, erwerbstätig ist, eine kleine Rente erhält oder als Kleinselbstständiger in Schwierigkeiten geraten ist. Finanzielle Not hält sich nicht an sozialrechtliche Zuständigkeitsgrenzen.
Die entscheidenden Fragen bleiben aber: Wer stellt die zusätzliche Beratung bereit, wer finanziert sie dauerhaft – und bleibt die Wahlfreiheit erhalten, eine qualifizierte unabhängige gewerbliche Beratung gegen ein transparent vereinbartes Honorar in Anspruch zu nehmen?
Ein Zugang ohne freie Termine ist kein wirklicher Zugang
In der Beratungspraxis zählt Zeit. Wer wegen Mietrückständen, einer Kontopfändung, Energieschulden oder mehrerer Kredite Hilfe sucht, kann nicht monatelang auf ein Erstgespräch warten. Währenddessen laufen Mahnkosten weiter, Kündigungen drohen und der psychische Druck wächst.
Ein gesetzlicher Sicherstellungsauftrag ist deshalb nur dann glaubwürdig, wenn genügend Beratungsstellen und qualifizierte Fachkräfte vorhanden sind. Der Bund verweist auf rund 1.380 Schuldnerberatungsstellen. Zugleich fehlen nach seinen eigenen Angaben verlässliche bundesweite Daten zu Verteilung, Ausstattung und Wartezeiten.
Genau diese Daten werden gebraucht. Politik kann keinen bedarfsgerechten Ausbau planen, wenn sie nicht weiß, wie lange Menschen warten und wie viele Fachkräfte tatsächlich zur Verfügung stehen.
Finanzierung ist keine Nebenfrage
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung rechnet bundesweit mit mindestens 650 zusätzlichen Vollzeit-Beratungsfachkräften. Den Mindestfinanzierungsbedarf der Schuldner- und Insolvenzberatung beziffert sie nach eigener Berechnung auf 412,7 Millionen Euro pro Jahr. Zugleich weist sie darauf hin, dass sich der tatsächliche Mehrbedarf wegen der unzureichenden Datenlage derzeit nicht belastbar bestimmen lässt.
Über einzelne Beträge kann politisch gestritten werden. Nicht seriös wäre es jedoch, den Kreis der Anspruchsberechtigten zu erweitern und gleichzeitig so zu tun, als entstünden dadurch keine zusätzlichen Kosten.
Bund und Länder müssen sich deshalb auf eine verlässliche Finanzierung verständigen. Auch eine angemessene Beteiligung privater Gläubiger sollte geprüft werden. Wer mit Krediten, Zahlungsdiensten oder Inkassoforderungen Geld verdient und von erfolgreichen außergerichtlichen Lösungen profitiert, kann nicht grundsätzlich jede Mitverantwortung für die Beratungsinfrastruktur von sich weisen.
Kostenfreiheit darf kein Berufsverbot durch die Hintertür werden
Eine öffentlich finanzierte kostenfreie Grundversorgung ist notwendig, damit niemand wegen fehlenden Geldes ohne Hilfe bleibt. Daraus darf jedoch nicht folgen, dass qualifizierte gewerbliche Schuldnerberater faktisch vom Markt ausgeschlossen werden.
Viele Ratsuchende entscheiden sich bewusst für eine gewerbliche Beratung: weil sie kurzfristig einen Termin benötigen, bundesweit digital beraten werden möchten, eine feste Ansprechperson wünschen oder eine umfangreichere Begleitung benötigen, als öffentlich finanzierte Stellen leisten können. Diese Menschen müssen weiterhin frei wählen dürfen.
Entscheidend ist nicht die Rechtsform oder die Frage, ob eine Beratungsstelle gemeinnützig oder gewerblich arbeitet. Entscheidend sind nachprüfbare Fachkunde, Unabhängigkeit, transparente Honorare und das Fehlen von Interessenkonflikten. Wer keine Kredite oder Finanzprodukte vermittelt und ausschließlich die Interessen der Ratsuchenden vertritt, darf nicht allein wegen seiner gewerblichen Tätigkeit ausgeschlossen werden.
Ich arbeite selbst als gewerblicher Schuldnerberater. Deshalb sage ich ausdrücklich: Ich begrüße einen besseren und kostenfreien Zugang für Menschen, die sich Beratung nicht leisten können. Ich begrüße aber kein Gesetz, das seriöse gewerbliche Beratung verdrängt oder ihre Existenz gefährdet.
Qualität darf nicht dem Ausbau geopfert werden
Schuldnerberatung ist keine einfache Haushaltsberatung. Sie verbindet rechtliche, wirtschaftliche, soziale und häufig auch psychosoziale Fragen. Fehler können für Betroffene weitreichende Folgen haben – vom Verlust der Wohnung bis zu einer schlecht vorbereiteten Verbraucherinsolvenz.
Deshalb braucht es bundesweit klare Anforderungen an fachliche Qualifikation, Unabhängigkeit und Qualität. Öffentliche, gemeinnützige und qualifizierte unabhängige gewerbliche Anbieter sollten dabei nicht gegeneinander ausgespielt werden. Entscheidend ist, dass die Beratung den Interessen der Ratsuchenden verpflichtet ist, keine Finanzprodukte vermittelt und ihre Kosten vor Beginn verständlich und transparent darstellt.
Digitalisierung kann helfen – aber kein Gespräch ersetzen
Digitale Formulare, sichere Dokumentenübermittlung und gut erklärte Online-Angebote können Abläufe beschleunigen. Sie erleichtern vielen Menschen den ersten Kontakt und sparen Fachkräften Zeit für die eigentliche Beratung.
Doch digitale Angebote dürfen nicht zum Vorwand werden, persönliche Beratung abzubauen. Menschen in existenzieller finanzieller Not brauchen oft jemanden, der Unterlagen ordnet, Zusammenhänge erklärt und gemeinsam realistische nächste Schritte entwickelt. Ein gutes System verbindet digitale Zugänge mit erreichbarer persönlicher Beratung.
Meine Erwartungen an die Einigung
Der Vermittlungsausschuss sollte das Gesetz nicht auf einen politischen Minimalkompromiss reduzieren. Eine tragfähige Lösung muss aus meiner Sicht sechs Punkte sichern:
- eine öffentlich finanzierte kostenfreie Grundversorgung für Menschen, die sich Beratung nicht leisten können,
- die freie Wahl, eine qualifizierte unabhängige gewerbliche Beratung gegen transparentes Honorar zu nutzen,
- eine dauerhaft verlässliche Finanzierung von Beratung und Infrastruktur,
- verbindliche Qualitäts- und Qualifikationsstandards für alle Anbieter unabhängig von ihrer Rechtsform,
- eine belastbare Statistik zu Fachkräften, Beratungsstellen und Wartezeiten,
- eine sinnvolle Verbindung von Schuldner- und Insolvenzberatung sowie digitalen und persönlichen Angeboten.
Mein Fazit
Das Schuldnerberatungsdienstegesetz kann ein echter sozialpolitischer Fortschritt werden. Es kann dafür sorgen, dass Menschen früher Hilfe bekommen – unabhängig von Erwerbsstatus, Alter oder Wohnort.
Dafür muss die Politik aber ehrlich sein: Mehr Zugang braucht mehr Kapazität. Qualität braucht qualifizierte Fachkräfte. Ein kostenfreies Grundangebot braucht eine verlässliche öffentliche Finanzierung. Und wer darüber hinaus eine schnelle, individuelle oder bundesweit digitale gewerbliche Beratung wählen möchte, muss diese Möglichkeit behalten.
Ein Recht, das niemand rechtzeitig nutzen kann, bleibt ein Recht auf dem Papier. Ein Gesetz, das bewährte qualifizierte Anbieter verdrängt, würde die Versorgung zusätzlich schwächen. Der Erfolg wird sich deshalb daran messen lassen, ob überschuldete Menschen schneller Hilfe erhalten und zwischen seriösen Beratungsangeboten wählen können.
Quellen und Nachweise
- Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (Drucksache 21/8160)
- Gesetze im Internet: § 3 Überschuldungsstatistikgesetz
- Deutscher Bundestag: Gesetz zu Schuldnerberatungsdiensten im Vermittlungsausschuss
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Schuldnerberatungsdienstegesetz
- Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung: Anforderungen an eine erfolgreiche Umsetzung
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
Ralf Bornemann – Autor und Publizist
Experte für Schulden und Soziales

